1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) finden, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, Anwendung auf sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen, die die Cheil Germany GmbH, Frankfurter Straße 4, 65760 Eschborn („Agentur“) an Unternehmer:innen gemäß § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „beauftragendes Unternehmen“ genannt; zusammen die „Parteien“) erbringt – insbesondere im Bereich Werbung, Kommunikation, Digital, Social Media, Retail Marketing, Content Marketing, Produktion, Public Relations sowie strategische Beratung.
1.2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur und dem beauftragenden Unternehmen, ohne dass eine erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist. Die weitere Geltung der AGB kann nach vollständiger Beendigung eines Auftrags durch einseitige schriftliche Erklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
1.3. Geschäftsbedingungen des beauftragenden Unternehmens werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen und finden nur Anwendung, sofern die Agentur deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
2.1. Sollte die Agentur vor einer entsprechenden Beauftragung – sei es auf eigene Initiative oder im Rahmen von Pitches, Präsentationen oder ähnlichen Formaten („Präsentationen“) – Entwürfe, Konzepte oder Gestaltungen vorstellen, dient dies ausschließlich der Anbahnung eines Geschäftsverhältnisses.
2.2. Die Vervielfältigung oder Weitergabe solcher Präsentationen bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur. Es erfolgt keine Eigentumsübertragung an den übergebenen Unterlagen oder Gegenständen und es werden keinerlei Nutzungsrechte an schutzfähigen Inhalten (z. B. Werke, Marken, Designs) eingeräumt. Das beauftragende Unternehmen verpflichtet sich, die präsentierten Entwürfe, Konzepte und Gestaltungen nicht ohne Zustimmung als Grundlage zu verwenden, zu bearbeiten oder an Dritte weiterzugeben. Entscheidet sich das beauftragende Unternehmen gegen eine Beauftragung oder erfolgt innerhalb von drei Monaten ab Präsentation keine Beauftragung, sind auf Anforderung der Agentur sämtliche Unterlagen zu löschen bzw. vernichten und ggf. überlassene Dokumenten oder Gegenstände zurückzugeben.
3.1. Auf Verlangen des beauftragenden Unternehmens unterbreitet die Agentur einen Kostenvoranschlag oder ein Angebot, aus dem die zu erbringenden Leistungen, die Vergütung und Konditionen ersichtlich sind („Kostenvoranschlag“).
3.2. Sofern die im Kostenvoranschlag angegebene Vergütung auf Zeitaufwand basiert und nichts Abweichendes vereinbart ist, handelt es sich um eine unverbindliche Schätzung des erwarteten Aufwands.
3.3. Das beauftragende Unternehmen erteilt den Auftrag, indem es den Kostenvoranschlag freigibt oder die Agentur zur Leistungserbringung auffordert.
4.1. Die vertragsgegenständlichen Leistungen werden unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Agenturwesens und mit üblicher Sorgfalt erbracht.
4.2. Bei Leistungen, die Korrekturschleifen beinhalten, sind mögliche Korrekturen auf reine Optimierungs- oder Feinabstimmungswünsche beschränkt und umfassen keine grundsätzlichen Änderungen (keine Auftragsänderung oder -erweiterung). Eine Korrekturschleife ist daher nur möglich, wenn die Parteien sich einig sind, dass die Leistungen vertragsgemäß erbracht worden sind. Die Anzahl der inkludierten Korrekturschleifen wird im Einzelauftrag festgelegt.
4.3. Die Agentur kann keine Rechtsfragen prüfen oder beantworten. Sie kann insbesondere keine Kennzeichenrecherchen durchführen, keine Bewertung möglicher Konflikte mit bestehenden gewerblichen Schutzrechten (z. B. Marken, Designs, Gebrauchsmuster) oder wettbewerbs-, urheber- oder datenschutzrechtliche Prüfungen durchführen; dies gehört nicht zum Leistungsumfang der Agentur. Das beauftragende Unternehmen ist für die Durchführung solcher Prüfungen selbst verantwortlich und trägt die hierfür anfallenden Kosten. Die Agentur weist jedoch auf erkennbare rechtliche Risiken in Bezug auf den Inhalt oder die Gestaltung geplanter Werbemaßnahmen hin, sodass das beauftragende Unternehmen nach eigener Prüfung entscheiden kann, ob die Maßnahme fortgeführt oder angepasst werden soll.
4.4. Bei der Entwicklung von Kennzeichen (z. B. Marken, Logos, Unternehmenskennzeichen, Slogans) sichert die Agentur zu, dass zum Zeitpunkt der Erstpräsentation keine Rechte Dritter bekannt sind, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch die Nutzung der entwickelten Kennzeichen im Geschäftsverkehr verletzt würden. Die Agentur übernimmt keine Garantie für die Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Kennzeichen. Es obliegt dem beauftragenden Unternehmen, spätestens vor Inbetriebnahme eine eigene Recherche durchzuführen, um eventuelle Konflikte zu erkennen und zu vermeiden.
5.1. Liefertermine oder Fristen gelten nur als verbindlich, wenn sie von beiden Parteien ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden; andernfalls sind sie als Zieltermine zu betrachten. Wird ein Zieltermin erreicht, kann das beauftragende Unternehmen die Agentur schriftlich und mit angemessener Frist zur Erbringung der ausstehenden Leistungen auffordern. Nach Ablauf dieser Frist wird der Leistungsanspruch fällig. Nach Auftragserteilung bedarf jede erstmalige Festlegung, Verkürzung oder Vorverlegung von Lieferterminen oder Firsten der Zustimmung der Agentur, die insbesondere von der Zahlung eines Zuschlags abhängig gemacht werden kann.
5.2. Besprechungsprotokolle, die von der Agentur erstellt und an das beauftragende Unternehmen übermittelt werden, gelten als verbindlich, sofern sie in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt oder wenn ihnen nicht innerhalb von fünf Werktagen widersprochen wird.
5.3. Sofern das beauftragende Unternehmen nachträgliche Änderungswünsche (‚Change Requests‘) hat, sind sie der Agentur möglichst früh und detailliert mitzuteilen; sie werden jedoch erst mit ausdrücklicher Bestätigung der Agentur wirksam. Führt ein Change Request dazu, dass die ursprünglich beauftragte Leistung nicht oder nur teilweise erbracht werden kann, teilt die Agentur dies mit und klärt, ob die Leistungserbringung ausgesetzt oder fortgesetzt wird. Hierbei verlängern sich Termine um den Aussetzungszeitraum. Entstehen Mehrkosten, weist die Agentur darauf hin, sodass das beauftragende Unternehmen entscheiden kann, ob der Change Request gegen Zahlung der Mehrkosten umgesetzt oder der ursprüngliche Leistungsinhalt beibehalten wird.
5.4. Wird im Rahmen des Vertrages technisches Know-how (z. B. Programmierung, Struktur und Funktionsweisen von Software, Verknüpfung von Programmen, Datenbanken, Systemen einschließlich Quellcodes) entwickelt, besteht ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder zur Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte notwendig ist. Wird die Herausgabe vereinbart und beinhaltet die Software fremde Standardsoftware oder lizenzbeschränkte Software, erfolgt die Herausgabe unter Beachtung der Lizenzbestimmungen.
5.5. Die Agentur ist befugt, Open-Source-Software bzw. -Komponenten bei der Erstellung von Software einzusetzen und wird den Einsatz sowie die verwendeten Komponenten inklusive Lizenzbedingungen dem beauftragenden Unternehmen mitteilen.
6.1. Das beauftragende Unternehmen unterstützt die Agentur in angemessenem Umfang, indem es erforderliche Informationen und Daten rechtzeitig bereitstellt sowie notwendige Freigaben und Genehmigungen erteilt, sodass der Arbeitsablauf und die Umsetzung des Auftrags nicht beeinträchtigt werden.
6.2. Kann die Agentur Leistungen aufgrund fehlender oder unzureichender Mitwirkung nicht oder nur mit Mehraufwand erbringen, ist sie berechtigt, diesen Mehraufwand gesondert geltend zu machen. Dabei verlängern sich Termine um die Verzögerungsdauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von mindestens drei Werktagen.
6.3. Das beauftragende Unternehmen gewährleistet, dass überlassene Materialien (z. B. Markenlogos, Texte, Abbildungen) frei von Rechten Dritter sind und deren Nutzung nicht gegen geltendes Recht verstößt. Bei Inanspruchnahme der Agentur durch Dritte infolge solcher Inhalte stellt das beauftragende Unternehmen die Agentur auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen frei. Das beauftragende Unternehmen weist die Agentur auch unaufgefordert auf branchenspezifische oder gesetzliche Einschränkungen (z. B. Werbeverbote oder -beschränkungen) sowie auf Anforderungen an Werbemaßnahmen (z. B. Verbraucherinformationen) hin und stellt alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.
7.1. Sofern nicht anders vereinbart, erhält die Agentur die im Kostenvoranschlag oder Angebot festgelegte Vergütung; andernfalls auf Basis des Zeitaufwands, berechnet nach den jeweils zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Stundensätzen. Alle Vergütungen und Auslagen verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
7.2. Leistungen im Bereich der Entwicklung von Marken, Unternehmenskennzeichen, Markenclaims oder ähnlichen Kennzeichen werden von der Agentur in der Regel nur gegen eine separate Vergütung für die Nutzung der Arbeitsergebnisse abgeschlossen, wobei sich die Höhe nach dem Umfang der gewünschten Nutzungsrechte richtet.
7.3. Nach vollständiger Leistungserbringung und, vorab, jeweils monatlich zum Monatsende ist die Agentur berechtigt, die erbrachten (Teil-)Leistungen abzurechnen. Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig, wobei Vorschussrechnungen sofort zu begleichen sind.
7.4. Auslagen und Nebenkosten (z. B. Reisekosten, Übernachtungskosten, Kuriergebühren) werden separat erstattet; Reisezeiten werden zu 50 % abgerechnet. GEMA-Gebühren, Künstlersozialversicherungsabgaben, Zollkosten und ähnliche Aufwendungen trägt das beauftragende Unternehmen; sollten diese zunächst von der Agentur übernommen werden, erfolgt eine Weiterberechnung.
7.5. Kündigt das beauftragende Unternehmen einen Auftrag vor vollständiger Leistungserbringung ohne wichtigen Grund, ist die Agentur berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Dabei wird angerechnet, welche Aufwendungen eingespart oder anderweitig verwertet werden. Es wird vermutet, dass der Agentur 60 % der für die nicht erbrachten Leistungen vereinbarten Vergütung zustehen.
7.6. Das Zurückbehaltungsrecht und die Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur im Rahmen von Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis oder solchen, die von der Agentur anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden, zulässig.
8.1. Die Agentur ist berechtigt, die übertragenen Arbeiten entweder selbst auszuführen oder ganz oder teilweise an Subunternehmer – insbesondere Unternehmen der Cheil-Agenturgruppe – zu vergeben.
8.2. Die Agentur kann Fremdleistungen beauftragen, die Tätigkeiten Dritter umfassen (etwa Filmproduktionen, Fotoshootings, Bereitstellung von Stock-Fotos, Testimonials, Influencer-Vermittlung, Darsteller:innen, Modelle, Produktion von Werbemitteln, Druck, Lektorat, Übersetzungen, Marktforschung, rechtliche Beratung, Messebau). Hierbei holt die Agentur stets die Zustimmung des beauftragenden Unternehmens. Eine gesonderte Zustimmung entfällt jedoch, wenn Subunternehmer im genehmigten Kostenvoranschlag ausgewiesen sind, wenn der Auftrag voraussichtlich den Nettobetrag von EUR 10.000,00 nicht überschreitet oder wenn es sich um Folgeaufträge handelt.
8.3. Übernimmt die Agentur die Abwicklung von Verträgen über Fremdleistungen (z. B. Auswahl, Angebotseinholung, Verhandlungen, Koordination, Rechnungs- oder Zahlungsabwicklung), erfolgt eine zusätzliche Vergütung nach Zeitaufwand oder als pauschaler prozentualer Aufschlag.
9.1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen räumt die Agentur dem beauftragenden Unternehmen nach vollständiger Zahlung der fälligen Vergütung alle erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Arbeitsergebnissen (Agenturleistungen) im zur Erreichung des vertraglichen Zwecks notwendigen Umfang ein.
9.2. Im Zweifelsfall genügt die Einräumung einfacher Nutzungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und für die geplante Nutzungsdauer. Jede weitergehende Nutzung, insbesondere Bearbeitung oder Veränderung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur. Gleiches gilt für die Übertragung an Dritte oder die Erteilung von Unterlizenzen.
9.3. Bei der Erstellung von Arbeitsergebnissen greift die Agentur auf KI-gestützte Softwarelösungen (z. B. ChatGPT, Adobe Firefly, Midjourney, Co-Pilot) zurück. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die durch solche Systeme generierten Leistungen in der Regel keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen. Die Agentur räumt dem beauftragenden Unternehmen lediglich die Nutzungsrechte ein, die sie selbst an den KI-generierten und gegebenenfalls bearbeiteten Ergebnissen besitzt.
9.4. Zieht die Agentur Subunternehmer zur Vertragserfüllung hinzu, erwirbt sie von diesen die Nutzungsrechte im vereinbarten Umfang und räumt diese dem beauftragenden Unternehmen ein. Bei Beauftragung von Fremdleistungen richten sich die an das beauftragende Unternehmen eingeräumten Nutzungsrechte nach den Bedingungen des jeweiligen Leistungserbringers.
9.5. Die Agentur ist berechtigt, die für das beauftragende Unternehmen erbrachten Leistungen bzw. Arbeitsergebnisse für Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Dies beinhaltet auch das Recht, mit den erbrachten Leistungen bzw. Arbeitsergebnissen an Branchen- oder Kreativwettbewerben teilzunehmen.
10.1. Das beauftragende Unternehmen hat die von der Agentur erbrachten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt – spätestens jedoch vor jeglicher Nutzung – zu prüfen und etwaige Mängel umgehend zu rügen. Unterbleibt eine solche Mängelrüge, entfallen Gewährleistungsansprüche für offensichtliche, bekannte Mängel oder deren Folgeschäden. Liegt ein Mangel vor, so kann die Agentur nach eigenem Ermessen den Mangel beseitigen oder Ersatz liefern (Nacherfüllung).
10.2. Die Gewährleistungspflicht erlischt ein Jahr nach Erhalt der Leistung bzw. nach erfolgter Abnahme.
10.3. Werden von Dritten Ansprüche in Bezug auf die Agenturleistung geltend gemacht, hat das beauftragende Unternehmen dies unverzüglich mitzuteilen, ohne dass ein Anerkenntnis der behaupteten Verletzung erfolgt, und Streitigkeiten nur im Einvernehmen mit der Agentur zu regeln.
11.1. Die Agentur haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die aus folgenden Umständen resultieren:
11.2. In allen anderen Fällen haftet die Agentur bei leichter oder einfacher Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.3. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung der Agentur im Übrigen ausgeschlossen.
11.4. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Agentur das beauftragende Unternehmen auf konkrete Bedenken hingewiesen hat und das beauftragende Unternehmen sich trotz des Hinweises gegen eine Änderung entscheidet. In diesem Fall stellt das beauftragende Unternehmen die Agentur auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter frei, einschließlich der notwendigen Rechtsverfolgungskosten.
11.5. Die Agentur stellt sicher, dass ihre Mitarbeitenden und etwaige Unterauftragnehmer, die KI-gestützte Systeme einsetzen, über die spezifischen Risiken geschult sind. Für Immaterialgüterrechtsverletzungen, die sich aus der Nutzung von KI-Modellen ergeben, übernimmt die Agentur keine Haftung, sofern sie ihre vertraglichen Pflichten erfüllt hat.
12.1. Die Agentur haftet gemäß geltendem Recht für die Inhalte ihrer Website, die mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt werden und ausschließlich informativen Zwecken dienen. Ein Vertrag über beworbene Leistungen kommt erst zustande, wenn das beauftragende Unternehmen ein individuell zugeschnittenes Angebot annimmt oder die Agentur ein Angebot des beauftragenden Unternehmens akzeptiert.
12.2. Für Inhalte externer Websites, auf die per Hyperlink verwiesen wird, übernimmt die Agentur keine Gewähr für deren Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Verantwortung für externe Inhalte liegt ausschließlich bei den jeweiligen Anbietern oder Betreibern. Bei Bekanntwerden von Rechtsverstößen wir die Agentur umgehend die Entfernung der beanstandeten Links prüfen.
12.3. Alle auf Webseite der Agentur veröffentlichten Texte, Bilder, Videos und weitere Inhalte unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Jede unberechtigte Nutzung (z. B. Vervielfältigung, Bearbeitung oder Verbreitung) ist ohne ausdrückliche Zustimmung untersagt. Für fremde Inhalte werden die Urheberrechte Dritter beachtet.
13.1. Die Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis erkennbar sind, geheim zu halten. Sofern die Parteien eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung getroffen haben, gelten ausschließlich deren Regelungen.
13.2. Eine Weitergabe an verbundene Unternehmen der Cheil-Agenturgruppe ist zulässig, sofern diese sich ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichten.
14.1. Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO und des neuen BDSG, und verpflichten ihre Mitarbeitenden entsprechend.
14.2. Soweit im Rahmen der vertraglichen Leistungen personenbezogene Daten übertragen oder verarbeitet werden, schließen die Parteien eine separate Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV).
15. Schlussbestimmungen
15.1. Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Frankfurt am Main.
15.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).